der WEGZWEI GmbH
Sitz: Aachen, Deutschland
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der WEGZWEI GmbH, Aachen (nachfolgend „WEGZWEI“), insbesondere im Bereich QR-basierter Indoor-Navigation (QR-NAV), Asset-Tracking-Systeme sowie damit verbundener Hardware-, Software- und Lizenzleistungen.
1.2 Die AGB gelten vorrangig gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten sie nur insoweit, als zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
1.3 Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, WEGZWEI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2.1 Vertragsgegenstand ist die Lieferung und/oder Bereitstellung von:
2.2 Die Software wird grundsätzlich als Cloud-/Web-Lösung bereitgestellt. Eine On-Premise-Bereitstellung erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten individualvertraglichen Vereinbarung.
2.3 Die Nutzung der Software ist ausschließlich während eines aktiven Lizenzvertrages zulässig.
3.1 Angebote von WEGZWEI sind freibleibend und unverbindlich.
3.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von WEGZWEI oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
3.3 Projektleistungen erfolgen ausschließlich nach schriftlicher Freigabe eines individuellen Anforderungskatalogs.
4.1 Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind 50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung und 50 % bei Inbetriebnahme fällig.
4.3 Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
4.4 Lizenzgebühren können monatlich oder jährlich berechnet werden.
4.5 Bei Zahlungsverzug ist WEGZWEI berechtigt, nach erfolgloser Mahnung Leistungen vorübergehend auszusetzen oder den Zugang zur Software zu deaktivieren.
4.6 Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von WEGZWEI.
5.1 Hardwarelieferungen erfolgen an die vereinbarte Lieferadresse.
5.2 Die Systeme sind als Plug-and-Play-Lösungen konzipiert. WEGZWEI unterstützt die Inbetriebnahme im vertraglich vereinbarten Umfang.
5.3 Die Inbetriebnahme gilt als erfolgt, sobald das System funktionsfähig bereitgestellt wurde.
5.4 Verbindliche Implementierungsfristen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
6.1 WEGZWEI gewährt dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht an der Software.
6.2 Die Nutzung ist ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke des Kunden zulässig.
6.3 Jegliche Vervielfältigung, Bearbeitung, Dekompilierung, Analyse oder Reverse Engineering der Software oder Systemarchitektur ist unzulässig, soweit gesetzlich zulässig.
6.4 Sämtliche geistigen Eigentumsrechte an Software, Hardwaredesigns, Algorithmen und Systemarchitektur verbleiben bei WEGZWEI.
6.5 WEGZWEI ist berechtigt, Updates, Weiterentwicklungen und technische Anpassungen vorzunehmen, sofern die vertraglich vereinbarte Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
7.1 Lizenzverträge werden mit einer Laufzeit von 1 Jahr oder 5 Jahren abgeschlossen.
7.2 Der Vertrag verlängert sich automatisch um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
7.3 Mit Vertragsende oder bei erheblichem Zahlungsverzug ist WEGZWEI berechtigt, den Zugang zur Software zu deaktivieren. Gateways können technisch deaktiviert werden, sodass Tracking- und Navigationsfunktionen nicht mehr nutzbar sind.
7.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.1 Der Kunde stellt sicher, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Systeme gegeben sind.
8.2 Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
8.3 Änderungen oder Eingriffe in Hardware oder Software dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von WEGZWEI erfolgen.
9.1 Für Hardware gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
9.2 Für Software schuldet WEGZWEI die vertragsgemäße Bereitstellung gemäß Leistungsbeschreibung.
9.3 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9.4 Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Minderung oder Kündigung.
10.1 WEGZWEI haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet WEGZWEI nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 Die Haftung ist der Höhe nach auf die im jeweiligen Vertragsjahr gezahlte Lizenzvergütung oder den jeweiligen Auftragswert begrenzt.
10.4 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust oder sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10.5 WEGZWEI übernimmt keine Garantie für eine jederzeit unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der Cloud-Dienste. Wartungsarbeiten können erforderlich sein.
10.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.1 WEGZWEI verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze.
11.2 Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung auf der Website von WEGZWEI.
12.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
12.2 Diese Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus.
13.1 Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Streiks oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, entbinden die Parteien für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten.
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Aachen.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.